Die Zertifizierung deiner Ausbildung
Der DVEG e.V. ist dazu befähigt, dir als Mitglied des Verbands nach eingehender fachlicher Prüfung deines Ausbildungsangebots dieses offiziell zu zertifizieren.
Auf der Angebotsplattform des Verbands wird dein Angebot als qualitativ hochwertig hervorgehoben und du kannst das Verbandssiegel in deiner Werbung im digitalen und Printbereich, sowie auf Social Media nutzen. Die fachliche Kompetenz und Qualität deiner Ausbildung wird durch das Verbandssiegel als besonders wertvoll auszeichnet.
Die Kosten für die Zertifizierung inkl. Unterlagenprüfung betragen 250€ und sind vorab auf das Konto des DVEG e.V. zu zahlen. Die eingereichten Unterlagen werden anschließend geprüft.
Folgende Unterlagen benötigen wir, um die Zertifizierung zu prüfen:
- das Konzept / das Ziel / die Methoden deiner Ausbildung
- deine fachliche Qualifikation (Zertifikate, Bescheinigungen usw.)
- den schriftlichen Ausschluss von Verletzungen des Copyrights und anderen gesetzlichen Verordnungen
Deine Zertifizierung
Nutze die Vorteile deiner Mitgliedschaft als Qualitätssiegel deiner fachlichen Kompetenz.
Die Satzung des DVEG e.V.
§ I Name und Sitz
1. Der Interessensverband „Deutscher Verband für emotionale Gesundheit e.V.” ist ein nach § 21 ff BGB eingetragener Verein.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Leverkusen.
§ II Zweck des Vereins
1. Der DVEG ist eine Interessensgemeinschaft von Coaches, Heilpraktiker und Psychologischen Beratern. Er ist politisch und in Bezug auf Schulmeinungen und Strömungen bestimmter psychologischer Erklärungsmodelle und psychotherapeutischer Verfahrensweisen ungebunden.
2. Der DVEG beabsichtigt mit anderen Gemeinschaften, Vereinen und Verbänden zu kooperieren.
3. Der DVEG unterstützt und fördert durch seine Angebote und Projekte Maßnahmen zur Entwicklung und zum Erhalt der emotionalen Gesundheit sowohl seiner Mitglieder als auch der Allgemeinheit.
4. Der DVEG sieht es als seine Aufgabe an, die emotionale Gesundheit durch geeignete Maßnahmen und Angebote gesellschaftlich, im privaten wie im unternehmerischen Kontext, zu etablieren. Dazu gehören Angebote, die das physische, mentale und emotionale Wohlbefinden stärken und fördern.
5. Der DVEG versteht sich als Forum, das Lehr- und Ausbildungsangebote bereitstellt und praktische Förderungsmethoden zur Entwicklung der emotionalen Gesundheit anbietet.
6. Die Mitglieder des DVEG haben das Recht, das Vereinssignum zu führen. Ein Praxisstempel kann von jedem Mitglied im internen Mitgliedsbereich kostenpflichtig bestellt werden. Die Mitglieder erhalten kostenlos einen Mitgliedsausweis.
7. Der DVEG fördert die Qualifizierung der Mitglieder durch Erarbeitung verbindlicher Anforderungsprofile für Ausbildung, Vorbildung, Fortbildung, Supervision und praktischer Berufserfahrung. Er qualifiziert und zertifiziert die Angebote der Coaches, der Psychologischen Berater und der Heilpraktiker entsprechend den Kriterien und Regeln, die vom Vorstand und Wissenschaftlichen Beirat festgelegt werden.
§ III Mitgliedschaft
1. Als ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden:
jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der als Coach, Psychologischer Berater, oder Heilpraktiker tätig ist;
jeder Bürger eines ausländischen Staates, der in seinem Land als Coach, Psychologischer Berater, oder Heilpraktiker tätig ist;
2. Die Mitglieder treten durch schriftlichen Antrag bei. Der Vorstand beschließt die Aufnahme des Mitglieds.
3. Die ordentlichen Mitglieder unterstellen sich der Fachaufsicht des Verbandes und erteilen dem Vorstand auf Verlangen berufsbezogene Auskünfte.
4. Als fördernde Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss alle natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die:
a) dem Interessensverband durch Mitwirkung an qualifizierter Aus-, Fort- und Weiterbildung verbunden sind;
b) an der Förderung der emotionalen Gesundheit interessiert sind;
c) an der Außenvertretung des DVEG im Auftrag des Vorstandes mitwirken.
5. Die Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft zur Abstimmung vorlegen. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
§ IV Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt der Vorstand, wenn:
a) die Interessen des DVEG verletzt wurden oder nach Lage der Dinge durch Aktionen des Mitglieds erwartet werden müssen.
b) das Ansehen des DVEG geschädigt wurde;
c) bei nachhaltigem Rückstand des fälligen Beitrages. Vor dem Ausschlussverfahren erhält das Mitglied eine Frist von 4 Wochen, innerhalb der es sich schriftlich zum Ausschlussverfahren äußern kann. Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen besteht nicht.
d) Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Verbandsstempel und Mitgliedsausweis kostenfrei an den DVEG zurückzugeben.
§ V Mitgliederbeitrag
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 90€, der im Voraus jährlich vom Konto des Mitglieds abgebucht wird. Die Abbuchung erfolgt in der Regel zum Datum des Beitritts.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.
3. Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für Anwärter und Sondergruppen festsetzen.
4. Erzwingen außerordentliche Umstände eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, so kann der Vorstand hierüber befinden.
§ VI Organe des DVEG
Die Organe des DVEG sind:
1. Der Vorstand
2. Die Beiräte
3. Die Mitgliederversammlung
§ VII Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern, dem 1. oder geschäftsführenden Vorstand, dem 2. stellvertretendem Vorstand und dem Beirat. Der Beirat kann auf Beschluss erweitert werden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsperiode verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder die Neuwahl beantragt. Anträge müssen 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit schriftlich eingereicht werden. Der 2. Vorstand und der Beirat beschließt mit dem 1. Vorstand gemeinsam über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern, über die Einberufung der Mitgliederversammlung, über Zertifizierungen seitens des DVEG, sowie Angebote und Projekte im Rahmen des DVEG. Jedes Mitgliederprojekt ist dabei schriftlich anzumelden.
2. Der erste Vorstand führt die Geschäfte des DVEG. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er unterrichtet die Mitglieder regelmäßig. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
3. Tritt ein Vorstand zurück, so bestimmt der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Ersatz ein gewählt und zwar für die Zeit bis zum nächsten – gemäß Satzung – vorgesehenen ordentlichen Wahltermin für den Vorstand.
§ VIII Die Beiräte
Der Vorstand setzt aus fachlich und persönlich qualifizierten Mitgliedern Beiräte zur Entscheidungsvorbereitung, Information von Vorstand und Mitgliedern sowie für Aus- und Fachfortbildungen und besondere Sachaufgaben ein.
§ IX Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jedes Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben, können auf diesem Wege eingeladen werden. Gleichzeitig wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Internet-Homepage publiziert.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem die Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Berichts des Schrift- und Rechnungsführers;
3. Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers;
4. Abstimmung über Entlastung
5. Wahlen
Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, und der seinen Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.
3. Die Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl wird frühestens 10 und spätestens 4 Wochen vor dem Ablauf der ordentlichen Amtszeit des Vorstandes einberufen und wählt den Vorstand aus den Reihen der Anwesenden und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung vorgeschlagenen Mitgliedern, durch einfache Stimmenmehrheit.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
6. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum Eintrag ins Vereinsregister notwendig werden.
7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen der Mitgliederversammlung 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben werden.
8. Sämtliche Protokolle der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.
§ X Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung über die Nutzung des Verbandsvermögens.